MONTAGE

Wir planen und organisieren von vornherein alles so, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann. Allerdings müssen auch wir zugeben, dass uns schon Staus von einen pünktlichen Arbeitsbeginn abhalten konnten.

BETREIBERPFLICHTEN

Kennzeichnungspflicht

Gemäß EG-VO 1494/2007 bzw. Chemikalien-Klimaschutzverordnung müssen Anwendungen mit fluorierten Treibhausgasen mit dem Zusatz „Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase“ zzgl. Bezeichnung des Kältemittels und der Füllmenge gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht trifft nach Artikel 11 Abs. 6 EG-VO 1005/2009 ab dem 01.01.2010 ebenfalls alle Anwendungen mit mehr als 3 Kg FCKW bzw. H-FCKW.

Wozu ein Logbuch?

Die Protokollierung und Dokumentation von Serviceeinsätzen ist durch die EU-Verordnung Nr. 842, der ChemOzonSchichtV vom 13.Nov. 2006, sowie durch anerkannt technische Normen vorgeschrieben. Insbesondere geht es um die Dokumentation des Kältemittelverbrauchs und daraus resultierend um die Leckrate pro Kälteanlage. Mittels eines durch den Betreiber zu führenden Kälteanlagen-Logbuchs werden alle Serviceeinsätze pro Kälteanlage dokumentiert und die verwendeten Ersatzstoffe protokolliert.

Auszug aus den Verordnungen

Norm DIN EN 378-2 2000 ( Artikel 11.5 Anlagenprotokoll ),,…Der Eigentümer oder Betreiber ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem Laufenden zu halten…„
ChemOzonSchichtV,,… Über die Inspektionen und Wartungen, einschließlich der Dichtheitsprüfung und etwaiger Instandsetzungsarbeiten sind im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen zu führen, die der Betreiber nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahrelang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat …„Die Prüfungsintervalle sind seit dem 01.01.2010 nach der Füllmenge durchzuführen. Die Intervalle sind (fast) identisch mit denen aus der F-Gase Verordnung, ab 3 Kg Füllmenge jährlich, ab 30 kg Füllmenge halbjährlich, ab 300 kg Füllmenge vierteljährlich. Mit Hilfe von automatischen Leckage-Erkennungssystemen kann das Prüfintervall bei FKW und H-FKW Anlagen mit mehr als 30 kg Füllmenge verdoppelt werden – ab 300 kg Füllmenge ist eine solche Anlage Pflicht.
EG-Verordnung 842/2006 ( Artikel 3, Absatz 6 )Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, führen über die Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, u.a. zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat;…. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt…„
Geltungsbereich: Kälteanlagen mit HFKW-Kältemitteln, z.B. R404A, R134a, R422D usw.